Präambel
Zur Regelung eines ordnungsgemäßen Betriebes der privaten Hafenanlage der City-Marina GmbH Cuxhaven („City-Marina Cuxhaven“) wird folgende Hafenordnung erlassen:
§ 1 Zweckbestimmung
Die Hafenanlage der „City-Marina Cuxhaven“ dient der Unterbringung von Sportschiffen und -booten.
§ 2 Hafenmeisterei / Hafenbüro
Die Hafenmeisterei / das Hafenbüro befindet sich im Hafenmeistercontainer auf dem Parkplatz der City-Marina Cuxhaven.
§ 3 Gebühren und Entgelte
3.1 Die Benutzung der Hafenanlage „City-Marina Cuxhaven“ und ihrer Einrichtungen erfolgt gegen Gebühren und Entgelte nach der Hafengebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.2 Die Hafengebührenordnung liegt im Hafenbüro aus und kann dort eingesehen werden.
3.3 Stromentnehmer mit einem Steganschluss (Zwischenzähler oder Pay-Card-Marina-System) haben den Stromverbrauch nach Zählerstand bzw. Verbrauch bei Saisonbeginn und am Saisonende mit dem Hafenbüro oder dem Nutzungsberechtigten des Liegeplatzes abzurechnen.
§ 4 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
Im Gebiet der Hafenanlage und ihrer Zufahrten hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und seiner Anlagen und Einrichtungen gewährleistet ist und kein Dritter gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 5 Verantwortlichkeit
Die Sportbootführer sowie ihre Vertreter sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Hafenordnung innerhalb ihres Geltungsbereiches befolgt werden.
§ 6 Benutzung des Hafens
Jedermann darf das Hafengebiet, die Hafenanlagen und deren Einrichtungen im Rahmen der Vorschriften dieser Hafenordnung und der Hafengebührenordnung nutzen, soweit Rechte Dritter hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 Zuweisung von Liegeplätzen
7.1 Die Boots- und Schiffsliegeplätze werden auf Antrag ausschließlich durch den Hafenmeister zugewiesen. Einen Anspruch auf Zuweisung eines (bestimmten) Liegeplatzes besteht nicht. Zugewiesene Plätze dürfen nur mit Zustimmung des Hafenmeisters oder seines Vertreters gewechselt werden. Die Zuweisung und Benutzung darf die Rechte der Inhaber langfristiger Liegeplatzvereinbarungen nicht beeinträchtigen.
7.2 Auswärtigen und ausländischen Boots- und Schiffseignern stehen grundsätzlich vorübergehend frei gewordene Liegeplätze als Gastliegeplätze zur Verfügung. Der Hafenmeister teilt diese zu.
§ 8 Verkehrsregeln
8.1 Die Geschwindigkeit aller Fahrzeuge ist so einzurichten, dass sie anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und notfalls rechtzeitig anhalten können.
8.2 Für das Ein- und Auslaufen aus dem Hafen besteht folgende Regelung:
8.2.a Die Klappbrücke öffnet sich in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr jeweils zur vollen Stunde. Abweichungen durch Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG bleiben vorbehalten und entziehen sich der Einflussnahme durch die City-Marina Cuxhaven.
8.2.b Zum Passieren der Brücke muß die Wachmannschaft der Klappbrücke vorab per UKW oder Telefon gem. Beschilderung an der Klappbrücke informiert werden.
8.2.c Ein- und auslaufende Boote dürfen nur mit kleinster Fahrstufe fahren.
8.3 Die Hafeneinfahrten sind freizuhalten.
§ 9 Pflichten des Hafennutzers
9.1 Die Boote und Schiffe sind so festzumachen, dass sie sich weder losreißen noch Schäden oder Verkehrsbehinderungen hervorrufen können. Zum Festmachen dürfen nur die dafür vorgesehenen Ösen und Klampen benutzt werden.
9.2 Die Boote sind so abzufendern, dass auch bei engem Liegen Berührungen mit Nachbarschiffen und -booten vermieden werden. Die Boote müssen mit dem Bootsgewicht entsprechendem Tauwerk und Sturmleinen gesichert werden.
9.3 Für Abfälle jeglicher Art sind die bereitgestellten Müllbehälter zu benutzen; sperrige Abfälle sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Müll ist zu trennen und in den dafür vorgesehenen Tonnen zu entsorgen.
9.4 Den Vertretern der „City-Marina Cuxhaven“ ist das Betreten der Schiffe und Boote in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu gestatten.
9.5 Dem Hafenmeister bzw. seinem Vertreter ist in jedem Jahr die erstmalige Einnahme des Liegeplatzes anzumelden und Adressenänderungen, Eignerwechsel, Aufgabe des Liegeplatzes sowie Bootswechsel unverzüglich anzuzeigen.
9.6 Nutzer von Gastliegeplätzen (vgl. § 7 Ziff. 2) sind verpflichtet, sich bei Ankunft beim Hafenmeister bzw. im Hafenbüro, oder mit den dort, oder auf der Hafenanlage ausliegenden Anmeldeformularen anzumelden.
9.7 Das Schiff bzw. Boot ist beim Hafenmeister bzw. seinem Vertreter abzumelden, wenn es ins Winterlager gebracht wird.
9.8 Den Anweisungen der Beauftragten der „City-Marina Cuxhaven“ ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
9.9 Die polizeilichen und sonstigen Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.
9.10 Beabsichtigte Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Schiffen bzw. Booten innerhalb des Hafengebietes sind dem Hafenmeister unverzüglich anzuzeigen
9.11 Es ist untersagt:
9.11.a Ohne Zustimmung des Hafenmeisters bzw. seines Vertreters Treppen, Fußabtreter, Fender und sonstige Hindernisse sowie Namensschilder und andere Kennzeichen an Pfählen, Stegen oder Spundwänden anzubringen;
9.11.b im Hafenbecken zu baden, zu tauchen, zu surfen, sich mit Wasserfahrzeugen länger als zum Ein- und Auslaufen nötig aufzuhalten sowie von Schiffen bzw. Booten und der Hafenanlage aus zu angeln oder zu fischen;
9.11.c Wasserfahrzeuge jeglicher Art an den Spundwänden ohne vorherige Zustimmung des Hafenmeisters festzumachen;
9.11.d Abfälle, Verpackungsmaterial oder sonstige Gegenstände in das Hafenbecken zu werfen bzw. Öl und / oder Abwässer, insbesondere Grau- und Schwarzwasser, in das Hafenbecken abzulassen;
9.11.e Motoren laufen zu lassen, wenn dies nicht unmittelbar der Fortbewegung des Fahrzeuges dient;
9.11.f Gegenstände jeder Art auf den Brücken und Stegen der Hafenanlage abzustellen, soweit dies nicht zum unmittelbaren Be- und Entladen der Schiffe nötig ist;
9.11.g Kraftfahrzeuge, Anhänger oder sonstige Geräte, wenn sie nicht be- oder entladen werden in der „City-Marina Cuxhaven“ abzustellen;
Parken ist nach Genehmigung durch den Hafenmeister bzw. seinen Vertreter gegen Entgelt gestattet;
Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger oder sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt;
9.11.h Wasser- und Stromabnahmestellen unbefugt zu benutzen, insbesondere Wasser zum Reinigen von Kraftfahrzeugen zu entnehmen;
9.11.i Rettungsgeräte unbefugt zu entnehmen oder missbräuchlich zu benutzen.
§ 10 Vollkasko- und Haftpflicht-Versicherung
Gegen alle Schäden, die durch das Liegen des Bootes im Hafen der „City-Marina Cuxhaven“ entstehen können, z. B. bei Verholarbeiten, Stürmen, Brand- und Unterwasserschäden aufgrund extremen Niedrigwassers (Grundberührung), Diebstahl usw. sind die Schiffe bzw. Boote und/oder andere Gegenstände mit eingelagertem Zubehör vom Bootseigentümer und Nutzungsberechtigtem vollkasko zu versichern, und zwar inkl. eines Einschlusses für Bergungskosten
Der Bootseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte haftet für sämtliche Schäden, die durch sein Schiff, durch ihn, seine Angehörigen oder Begleitpersonen auf dem Gelände der „City-Marina Cuxhaven“ verursacht werden. Der Bootseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, beim Hafenmeister den Nachweis für eine gedeckte Boots-Haftpflichtversicherung und eine gedeckte Vollkasko-Versicherung zu erbringen, die insbesondere die Übernahme von Bergungskosten und eventuelle Umweltschäden umfasst. Der Versicherungsnachweis ist für die gesamte Dauer des Aufenthaltes des Bootes in der „City-Marina Cuxhaven“ zu erbringen, ggfs. sind entsprechende Versicherungsnachträge unaufgefordert nachzureichen, so dass ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet und nachgewiesen ist.
Der Aufenthalt von Booten ohne die vorgenannten Versicherungsnachweise ist untersagt.
§ 11 Haftungsausschluss
Die „City-Marina Cuxhaven“ übernimmt keine Haftung für Sachschäden an Booten, die durch Treibgut, die Schlengelanlage, sowie Rammpfähle der alten Mützelfeldt-Slipbahn entstehen.
Die „City-Marina Cuxhaven“ übernimmt ferner keine Haftung für Sachschäden oder Verluste, die, gleich aus welchem Grund, z. B. Arbeiten auf dem Gelände, an den vom Nutzungsberechtigten, dessen Angehörigen, Bevollmächtigten oder Begleitpersonen abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern oder sonstigen Gegenständen entstehen.
Das gleiche gilt für Personenschäden jeder Art des Nutzungsberechtigten, des Mieters, seiner Angehörigen, Bevollmächtigten oder Begleitpersonen, außer bei Vorsatz oder aufgrund grober Fahrlässigkeit durch die „City-Marina Cuxhaven“.
§ 12 Verstoß gegen die Hafenordnung
Verstöße gegen die Hafenordnung oder gegen die Sicherheitsvorschriften können mit fristloser Kündigung des Liegeplatzes, Hafenverweis und Hafenverbot geahndet werden.
§ 13 Abschließende Bestimmungen
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Verordnung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
13.2 Diese Hafenordnung gilt in Ergänzung der Verordnung für Häfen im Regierungsbezirk Stade vom 15.11.1972 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade 1972, Seite 331 ff.) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der Verordnung für die Häfen im Land Niedersachsen vom 05.03.1975 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt von 1975, Seite 88 ff.) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie etwaiger weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit Rücksicht darauf, dass die Hafenanlage unmittelbar Anschluss an das öffentliche Wasserstraßen- und Wegenetz hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Hafenordnung tritt mit dem 01.01.2020 in Kraft.
City-Marina GmbH Cuxhaven